(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach §
3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bis zur erneuten Anerkennung nach §
3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des
Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel
194 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach §
3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des §
8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach §
17 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach §
18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach §
17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach §
17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend.
(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach §
14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach §
14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes.
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904