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§ 28 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 28 Übergangsvorschriften


§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.

(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend.

(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 28 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 5 SamEnV Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
... (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungsstation, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgilt, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine ...
§ 9 SamEnV Prüfeinsatz
... b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer Leistungsprüfung unterzogen werden. (2) ...
§ 12 SamEnV Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
... zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine ...


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