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Abschnitt 3 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 9 Monitoring



(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten

1.
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie

2.
an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.

Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.




§ 10 Ermächtigungen



Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist,

1.
Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,

2.
Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.


§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften



Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.