Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel
9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Jahren" durch die Wörter „eines Jahres" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder §
35 Abs. 6 des
Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§
3 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§
13 Abs. 2 Nr. 2 und §
13a Abs. 2 Nr. 1 des
Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist."
- 2.
- Dem § 195 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des §
47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wordensind, gilt die Frist des §
47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung."
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000