§ 3 - Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung (AusbvermErstattV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322 (Nr. 64)
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 860-2-8-1 Sozialgesetzbuch

§ 3 Fälligkeit des Erstattungsbetrages



Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber geführt wurden.



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