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Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung - AusbvermErstattV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322 (Nr. 64)
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 860-2-8-1 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Abs. 1b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Pauschalierung



Lässt die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Auftraggeber die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Auftragnehmer wahrnehmen, erstattet sie dieser die notwendigen Aufwendungen in einem monatlichen Pauschalbetrag.


§ 2 Berechnungsgrundlage



(1) Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich, indem

1.
die Anzahl der Ausbildungsuchenden, für die die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit die Ausbildungsvermittlung im jeweiligen Monat für die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen hat,

2.
mit den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem

multipliziert wird.

(2) Die für die Arbeitsförderung zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Anzahl der Ausbildungsuchenden nach Absatz 1 Nr. 1 an die beauftragende Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung.

(3) Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für die Ausbildungsvermittlung je Ausbildungsuchendem nach Absatz 1 Nr. 2 sind jährlich von der für die Arbeitsförderung zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit neu festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und gilt jeweils ab dem 1. Juli des betreffenden Jahres.


§ 3 Fälligkeit des Erstattungsbetrages



Die Kostenpauschale im Sinne von § 2 Abs. 3 wird erstmalig für den Monat fällig, in dem der zugewiesene Jugendliche Bewerberstatus hat bzw. erhält. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich für die Gesamtzahl der Personen, die im Vormonat vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags als Bewerber geführt wurden.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2006.

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