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Artikel 3 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (7. StUGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. StUGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. StUGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
B. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 162
Bekanntmachung StUGNB
... Grund des Artikels 3 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. ...