§ 18 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
1Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. 2Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. 3Die Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird, finden Anwendung.
interne Verweise§ 19 MgVG Niederschrift ... 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. ...
§ 23 MgVG Voraussetzung ... Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 18 gefasst hat oder 3. die Leitungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ...
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