§ 19a MgVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 19a MgVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Information über das Verhandlungsergebnis |
1 Die Leitungen informieren die Arbeitnehmervertretungen, die Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften unverzüglich über das Ergebnis der Verhandlungen nach § 19 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 2 Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. |