Änderung § 36 MgVG vom 31.01.2023

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§ 36 MgVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
§ 36 MgVG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
 

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§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

 



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