§ 36 MgVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung | § 36 MgVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10 |
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(Text alte Fassung) § 36 (neu) | (Text neue Fassung)§ 36 Übergangsvorschrift |
Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen, für die ein Verschmelzungsvertrag vor dem 31. Januar 2023 geschlossen wurde, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden. |