§ 22 - Haushaltsgesetz 2007 (HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.

(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.

(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 22 Haushaltsgesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HG 2007 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...


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