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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2007 vom 01.01.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 270.500.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 272.270.000.000 Euro festgestellt.

 

 
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