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Änderung § 12 EU-VSchDG vom 01.08.2022

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§ 12 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 12 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verordnungsermächtigung


(1) 1 Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen. 2 Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.



(heute geltende Fassung)