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Änderung § 3 EU-VSchDG vom 30.06.2020

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§ 3 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zentrale Verbindungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(2) 1 Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. 2 Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394.

(2) 1 Die zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. 2 Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.

(3) 1 Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. 2 Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. 3 Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.

(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen.