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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (VSchDGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 EU-VSchDG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 29 (neu)

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesamt für Justiz" ersetzt und werden das Wort „innergemeinschaftlichen" und die Wörter „die zur Umsetzung oder Durchführung" gestrichen.

bb)
Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

b)
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,".

c)
In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen.

d)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,".

e)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".

f)
In Nummer 4 in dem Satzteil vor Buchstabe a sowie in dem Satzteil nach Buchstabe b wird jeweils das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen.

g)
In Nummer 5 wird das Wort „innergemeinschaftlichen" gestrichen und werden die Wörter „Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

h)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,".

i)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt und werden die Wörter „des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze" durch die Wörter „Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.

(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.

(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen."

5.
Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verwaltungsverfahren der Bundesbehörden gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:

1.
Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,

2.
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Bei Inanspruchnahme Dritter gilt § 23 Absatz 1 und 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/2394 zu erfüllen.

(5) Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten. Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde. Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht. Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach § 2 Nr. 1 oder 2 zuständige Behörde soll, bevor sie eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlässt," durch die Wörter „Die nach § 2 Nummer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394" und die Wörter „innergemeinschaftlicher Verstöße" durch die Wörter „dieser Verstöße" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter). Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen."

8.
In § 8 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort „Zentrale" durch das Wort „zentrale" ersetzt.

9.
In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „Gebühren, Auslagen," gestrichen.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

11.
In § 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren, Auslagen," gestrichen und werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen und wird die Angabe „Absatzes 3" durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Wörter „Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

e)
Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

f)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt."

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" und wird das Wort „sich" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2017/2394" ersetzt.

14.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder".

15.
Folgender § 29 wird angefügt:

§ 29 Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSchDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchDGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 8 EU-VSchDG Außenverkehr (vom 30.06.2020)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474 ) wurde sinngemäß umgesetzt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 6 WettbRÄndG Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ ...