§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. | (Text neue Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen *) Verbindungsstelle übertragen. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß umgesetzt. |