Änderung § 8 EU-VSchDG vom 30.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EU-VSchDG, alle Änderungen durch Artikel 1 VSchDGuaÄndG am 30. Juni 2020 und Änderungshistorie des EU-VSchDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Außenverkehr


(Text alte Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen *) Verbindungsstelle übertragen.


---
*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 G. v. 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) wurde sinngemäß umgesetzt.


(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed