Änderung § 10 EU-VSchDG vom 30.06.2020

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§ 10 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 10 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vollstreckung


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.




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