Änderung § 13 EU-VSchDG vom 30.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 EU-VSchDG, alle Änderungen durch Artikel 1 VSchDGuaÄndG am 30. Juni 2020 und Änderungshistorie des EU-VSchDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zulässigkeit, Zuständigkeit


(1) Gegen eine Entscheidung nach

(Text alte Fassung)

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 oder

(Text neue Fassung)

1. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder

2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Nummer 1 steht,

der zuständigen Behörde ist die Beschwerde zulässig. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.

(2) Die zuständige Behörde hat einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizufügen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder deren Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der zuständigen Behörde zuständige Landgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed