Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel
132 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kartellbehörden, Regulierungsbehörden sowie die zuständigen Behörden im Sinne des §
2 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt."
- 2.
- In § 87 werden
- a)
- in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und
- b)
- Absatz 2 aufgehoben.
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358