Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung (4. TabakVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3382 (Nr. 65); Geltung ab 29.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2006 TabV § 1

In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Angabe „31. Dezember 2009" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2006.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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