Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des §
7 Abs. 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit §
7 Abs. 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.
(1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des
Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere zu erfassen:
- 1.
- die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und
- 2.
- die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
(1) Der Verpflichtete hat durch die in §
2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.
(2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in §
2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.
Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.
Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in §
3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis | Norm | Normparameter |
Fettsäuremethylester | DIN EN 14214 (Stand: November 2003) | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglyzerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglyzerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP |
Pflanzenöl | DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl |
Bioethanol | DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) | Ethanolgehalt Wassergehalt |
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.