Die
Vorsorgeregister-Verordnung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Vormundschaftsgerichte" die Wörter „und die Landgerichte als Beschwerdegerichte" angefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgerichts" die Wörter „und des Landgerichts als Beschwerdegericht" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „hat das Vormundschaftsgericht das Geschäftszeichen seines" durch die Wörter „haben das Vormundschaftsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres" ersetzt.
- 2.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht" die Wörter „oder das Landgericht als Beschwerdegericht" eingefügt.
- b)
- Satz 4 wird aufgehoben.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449