Artikel 22 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 StGB § 42, § 56f, § 57, § 57a, § 59, § 59a

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden."

2.
In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtskraft" die Wörter „oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe" eingefügt.

3.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g" durch die Angabe „§ 56e" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn der Verurteilte in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten."

c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

4.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Abs. 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und 57 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und".

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
In § 59a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 22 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird das Wort ...


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