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Änderung Artikel 10 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 18.12.2007

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 411a wird wie folgt gefasst:

„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren'.

b) Nach der Angabe zu § 795a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs'.

2. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.'

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 104 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 105 Abs. 2' durch die Angabe „§ 105 Abs. 3' ersetzt.

3a. In § 116 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 114' die Angabe „Satz 1' eingefügt.

4. § 411 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.'

5. § 411a wird wie folgt gefasst:

„§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.'

6. In § 580 wird in Nummer 7 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

„8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.'

7. § 658 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

㤠690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.'

(Text alte Fassung)

8. § 690 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.'


(Text neue Fassung)

8. (aufgehoben)

8a. In § 699 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3' durch die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3' ersetzt.

9. Nach § 795a wird folgender § 795b eingefügt:

„§ 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.'

10. Dem § 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.'