Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (2. AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3465 (Nr. 66); Geltung ab 01.04.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1, 2a und 2b, 6 und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2007 AMVV § 3, Anlage

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Unternehmen" ersetzt durch das Wort „Unternehmer".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Position „Hydrocortison und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

„Hydrocortison und seine Ester

-
ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch

a)
in einer Konzentration bis zu 0,25 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als Base und in Packungsgrößen bis zu 50g, sowie

b)
in einer Konzentration von über 0,25 bis zu 0,5 % Hydrocortison oder Hydrocortisonacetat, berechnet als Base und in Packungsgrößen bis zu 30g zur kurzzeitigen (maximal 2 Wochen andauernden) äußerlichen Anwendung,

und sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist -".

b)
Die Position

„Lokalanästhetika" wird wie folgt gefasst:

„Lokalanästhetika

-
ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -

-
zur parenteralen Anwendung (ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut) -

-
zur Anwendung am Auge -

-
Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -

-
Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -".

c)
Die Position „Mandragora officinarum L. und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:

„Mandragora officinarum L. und Mandragora autumnalis Bertol, Wurzeln von und ihre Zubereitungen

-
ausgenommen zum äußeren Gebrauch -

-
ausgenommen homöopathische Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Vorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind".

d)
Folgende Positionen werden aufgehoben:

„Agalsidase alfa",

„Agalsidase beta",

„Clostridium botulinum Toxin Typ A",

„Clostridium botulinum Toxin Typ B",

„Epoetin alfa",

„Epoetin beta",

„Epoetin delta",

„Follitropin alfa",

„Follitropin beta",

„Interferon alfa-2a",

„Interferon alfa-2b",

„Interferon alfacon-1",

„Interferon beta",

„Interferon beta-1a",

„Interferon beta-1b",

„Polymyxin B",

„Polymyxin M".

e)
Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„N-Acetylgalactosamin-4-sulfatase vom Menschen, rekombinant, modifiziert (Galsulfase)",

„Agalsidase alfa und beta",

„Alglucosidase alfa",

„Cefovecin

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Clofarabin",

„Clostridium botulinum Toxin Typ A und B",

„Daptomycin",

„Dexrazoxan",

„Entecavir",

„Epoetin alfa, beta und delta",

„Follitropin alfa und beta",

„Hexyl(5-amino-4-oxopentanoat)",

„Interferone",

„Maropitant

-
zur Anwendung bei Tieren -",

„Natalizumab",

„Parathyroidhormon vom Menschen",

„Pegaptanib",

„Polymyxin B und M",

„Rimonabant",

„Sorafenib",

„Sunitinib",

„Tigecyclin",

„Treprostinil".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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