§ 3 - Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (ZuckPräm2007V k.a.Abk.)

§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge



Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden

1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und

2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678

festgesetzt.



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