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Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (ZuckPräm2007V k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 4a Satz 3 und des § 5a Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen



(1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.

(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.

(3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.

(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.

(5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.

(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.




§ 2 Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker



Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.


§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge



Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden

1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und

2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678

festgesetzt.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2006.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen



RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg38.657.198,97
Bayern112.573.768,21
Brandenburg und Berlin 20.287.005,43
Hessen18.863.381,60
Mecklenburg-Vorpommern25.342.157,51
Niedersachsen und Bremen 99.304.651,52
Nordrhein-Westfalen56.151.159,56
Rheinland-Pfalz20.993.350,01
Saarland1.063.489,34
Sachsen23.768.020,57
Sachsen-Anhalt29.991.304,35
Schleswig-Holstein und Hamburg 31.973.165,14
Thüringen15.211.627,79





Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen



RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg2.278.775
Bayern8.116.176
Brandenburg und Berlin 1.172.847
Hessen2.048.692
Mecklenburg-Vorpommern2.647.135
Niedersachsen und Bremen 11.982.825
Nordrhein-Westfalen7.679.070
Rheinland-Pfalz2.331.225
Saarland134
Sachsen1.754.514
Sachsen-Anhalt5.349.271
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.387.124
Thüringen1.199.893".





Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des zusätzlichen Betrags auf die Regionen



RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg3.111.994,58
Bayern8.335.134,13
Brandenburg und Berlin 1.369.225,35
Hessen2.119.350,30
Mecklenburg-Vorpommern2.795.392,04
Niedersachsen und Bremen 12.549.340,08
Nordrhein-Westfalen8.011.426,04
Rheinland-Pfalz2.542.363,14
Saarland6.074,48
Sachsen1.995.056,61
Sachsen-Anhalt5.473.703,21
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.618.033,54
Thüringen1.334.091,87





Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen



RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg1.223.559,10
Bayern4.351.637,91
Brandenburg und Berlin 630.239,47
Hessen1.100.681,02
Mecklenburg-Vorpommern1.433.872,36
Niedersachsen und Bremen 6.427.075,41
Nordrhein-Westfalen4.125.351,01
Rheinland-Pfalz1.252.484,88
Saarland72,01
Sachsen946.625,76
Sachsen-Anhalt2.874.000,41
Schleswig-Holstein und Hamburg 743.484,35
Thüringen644.776,32





Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen



RegionBetrag in Euro
Baden-Württemberg1.588.198,63
Bayern654.760,58
Brandenburg und Berlin 196.727,16
Hessen17.526,85
Mecklenburg-Vorpommern8.825,37
Niedersachsen und Bremen 105.638,71
Nordrhein-Westfalen0,00
Rheinland-Pfalz1.148.699,36
Saarland0,00
Sachsen31.801,87
Sachsen-Anhalt48.027,98
Schleswig-Holstein und Hamburg 145.695,55
Thüringen14.097,94