In Artikel 5 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Im Falle einer Ausschreibung nach §
17 Abs. 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Benachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann."