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Artikel 7a - Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TerrorBekämpfErgG k.a.Abk.)

G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Geltung ab 11.01.2007, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 7a Änderung des Vereinsgesetzes


Artikel 7a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 VereinsG § 17

§ 17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Wirtschaftsvereinigungen".

2.
Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Wörter „, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften" und nach dem Wort „Genossenschaften" die Wörter „, Europäische Genossenschaften" eingefügt.

3.
In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind," gestrichen.

4.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder".

5.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

6.
In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1 oder 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7a Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a TerrorBekämpfErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 TerrorBekämpfErgG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 10.12.2020)
... Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 6 VDSG Änderung des Vereinsgesetzes
... Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe ...