Das
Zollverwaltungsgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 3a Satz 1 wird nach dem Wort „Strafgesetzbuches" die Angabe „und der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches," eingefügt und die Angabe „unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4" durch die Angabe „unbeschadet der Absätze 1 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach §
129a, auch in Verbindung mit §
129b des
Strafgesetzbuches, verbracht werden. Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach
-
- a)
- Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder
- b)
- Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2a" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1" ein Komma eingefügt und die Angabe „und 2 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1" ersetzt.
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037