§
36 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 2 der Punkt am Satzende durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben."
- 2.
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „Wirtschaftsstraftaten" ein Komma eingefügt, das Wort „sowie" gestrichen und nach dem Wort „Steuerstraftaten" die Wörter „sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben" eingefügt.