Artikel 13 - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)

Artikel 13 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2007 AktG § 20, § 21, § 160

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Abs. 8 werden die Wörter „einer börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter „eines Emittenten" ersetzt.

2.
In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „einer börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter „eines Emittenten" ersetzt.

3.
In § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 TUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 TUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 3 2. UmwGÄndG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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