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Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (MgVGEinfG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1).


Artikel 1 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2006 MgVG



Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 ArbGG § 2a, § 10, § 82, § 83

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Abs. 1 wird nach Nummer 3e folgende Nummer 3f eingefügt:

„3f.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;".

2.
In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f" und die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

3.
Dem § 82 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll."

4.
In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 AktG § 96, § 100, § 101, § 103, § 119

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
In § 96 Abs. 1 werden vor den Wörtern „bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.", beginnend in einer neuen Zeile, folgende Wörter eingefügt:

„bei Gesellschaften für die das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,".

2.
In § 100 Abs. 3 werden die Wörter „und dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

3.
In § 101 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

4.
In § 103 Abs. 4 werden die Wörter „und das Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.

5.
In § 119 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder dem Drittelbeteiligungsgesetz" durch die Wörter „, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2006.