Änderung § 6 RollSonnTMstrV vom 06.03.2020

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§ 6 RollSonnTMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 RollSonnTMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Situationsaufgabe


(Text alte Fassung)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(Text neue Fassung)

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) Als Situationsaufgabe sind

1. Fehler und Störungen an einer Antriebs- und Steuerungsanlage festzustellen, einzugrenzen, zu beheben und zu dokumentieren sowie

2. ein Bauteil, insbesondere unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fertigungs- und Verbindungstechniken, herzustellen oder fertig zu stellen.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.






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