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Synopse aller Änderungen der RollSonnTMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 33 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RollSonnTMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RollSonnTMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
RollSonnTMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 33 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1. Fertigungs- und Montagetechnik,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Fertigungs- und Montagetechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Betrieb für Rollladen- und Sonnenschutztechnik zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Materialien auswählen und bewerten, Materiallisten erstellen,

b) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen,

c) Bauarten, Konstruktionen und Herstellungstechniken von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln, Rollabschlüssen und Rolltoren, nicht rollbaren Abschlüssen und Toren sowie Rollladen- und Fensterkombinationen beschreiben und bewerten,

d) Bauarten und Einsatzmöglichkeiten von Antrieben beschreiben, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,

e) Profile und Konstruktionen berechnen,

f) Arten von Dämmmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,

g) Schaltpläne und Aufrisse anfertigen und verändern,

h) Befestigungs- und Montagetechniken auftragsbezogen auswählen, beschreiben und bewerten,

i) Bauarten und Funktionen von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten beschreiben und bewerten,

j) Funktions- und Sicherheitsprüfungen anforderungsbezogen festlegen, beschreiben und bewerten,

k) Maßnahmen der Oberflächenbehandlung beschreiben und bewerten;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Montage und bei Serviceleistungen beurteilen,

e) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

f) Arbeitsablaufpläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,

g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h) Schadensaufnahme an beschädigten Bauteilen darstellen,

i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

f) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

h) Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,

i) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen




§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 31. März 2007 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2007, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. März 2007 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. März 2007 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. März 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. März 2007 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.