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Änderung § 2 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 2 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 2 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge


(1) 1 Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere zu erfassen:

1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und

2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt. 2 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. 3 Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt.

(3) 1 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen.