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Synopse aller Änderungen der 36. BImSchV am 01.12.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2012 durch Artikel 1 der BImSchV36uaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 36. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einlagerer
§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Bagatellgrenze
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen


§ 8 Doppelgewichtungsnachweis
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 12 Zertifizierungsstellen
§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
§ 15
Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 16 Übergangsvorschrift

Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen

§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge


(1) 1 Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere zu erfassen:

1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und

2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt. 2 Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. 3 Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.



(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt.

(3) 1 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft


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Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.



1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 4 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)


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1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.



1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten


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Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.



1 Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Mitteilung ist auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6a (neu)




§ 6a Bagatellgrenze


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1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe


(1) 1 Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

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1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

2. Reststoffen,



1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind,

2. Reststoffen im Sinne von Absatz 4,

3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder

4. lignozellulosehaltigem Material.

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2 Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. 4 Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. 5 Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.



2 Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. 4 Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. 5 Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind.

(2) 1 Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. 2 Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

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(3) 1 Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.

(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind



(3) 1 Soweit Abfälle oder Reststoffe im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.

(4) 1 Reststoffe sind

1. Rohglycerin,

2. Tallölpech,

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3. Gülle und Stallmist, sowie

4. Stroh.



3. Gülle und Stallmist,

4. Stroh sowie

5. Altspeisefette und -öle.

2 Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von Satz 2 entsprechen.


(5) 1 Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. 2 Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 (neu)




§ 8 Doppelgewichtungsnachweis


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(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen


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(1) 1 Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:

1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und

b) die Art des Abfalls,

2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem Reststoff hergestellt wurde, und

b) die Art des Reststoffs,

3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie

4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und

e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.

2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. 3 Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. 4 Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. 5 Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. 6 Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. 7 Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(2) 1 Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. 2 Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. 3 Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und

2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;

§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung.

(3) 1 Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. 2 § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. 4 Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. 5 Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und

2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.

(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 (neu)




§ 10 Zertifikate für Schnittstellen


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(1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.

(2) 1 Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene Schnittstelle unverzüglich darüber. 2 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. 3 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. 4 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.

(3) 1 Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach § 7 Absatz 1 Satz 1. 3 Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 (neu)




§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen


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(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 (neu)




§ 12 Zertifizierungsstellen


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(1) 1 Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. 3 Für die Überwachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.

(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach § 7 einhalten.

(4) 1 Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach § 7 erfüllen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. 3 Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können.

(5) 1 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,

1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen,

2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und

3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen.

2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 sowie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Nummer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

2. Besichtigungen vorzunehmen,

3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und

4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet,

1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere

a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen,

b) Geschäftsunterlagen vorzulegen,

c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und

d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 (neu)




§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren


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Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14 (neu)




§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit


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(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind

1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und

2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für

1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,

2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden.

(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11,

2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12,

3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,

4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise.

2 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus. 3 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

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§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen




§ 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen


DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 16 (neu)




§ 16 Übergangsvorschrift


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Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.

Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen


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Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:



Auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:


Energieerzeugnis | Normparameter

Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl

Pflanzenöl | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl

Ethanolkraftstoff (E 85) | Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5

Bioethanol | Ethanolgehalt
Wassergehalt