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Änderung § 6a 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 6a 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 6a 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Bagatellgrenze


vorherige Änderung

 


1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)