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Änderung § 8 36. BImSchV vom 09.04.2016

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§ 8 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 8 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Doppelgewichtungsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 8 Zuständige Stelle


vorherige Änderung

(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Im Fall
des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.



Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(heute geltende Fassung) 

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