Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:
- a)
- der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
- b)
- der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
- c)
- anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
- 2.
- Standardmaterial:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
- 3.
- Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung
- a)
- Vorstufenmaterial:
Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- b)
- Basismaterial:
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- c)
- Zertifiziertes Material:
Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- 4.
- Kategorien:
Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
- 5.
- Virusfreies Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;
- 6.
- Virusgetestetes Material:
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;
- 7.
- Drittland:
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767