Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.11.2018 aufgehoben
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§ 2 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:

a)
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;

b)
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;

c)
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;

2.
Standardmaterial:

Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

3.
Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung

a)
Vorstufenmaterial:

Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

b)
Basismaterial:

Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

c)
Zertifiziertes Material:

Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

4.
Kategorien:

Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;

5.
Virusfreies Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;

6.
Virusgetestetes Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;

7.
Drittland:

Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

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Zitierungen von § 2 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AGOZV (zu § 2) Pflanzenarten, für die die Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn sie als Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen (vom 04.08.2007)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
...  6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu den §§ 2 , 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3)" durch die Angabe „(zu § 6 Abs. 3)" ersetzt. ...


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