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Abschnitt 1 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von

1.
Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,

2.
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie

3.
Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,

der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:

a)
der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;

b)
der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;

c)
anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;

2.
Standardmaterial:

Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

3.
Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung

a)
Vorstufenmaterial:

Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

b)
Basismaterial:

Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

c)
Zertifiziertes Material:

Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

4.
Kategorien:

Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;

5.
Virusfreies Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;

6.
Virusgetestetes Material:

Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;

7.
Drittland:

Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

 
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