Änderung § 53 PStG vom 01.09.2009

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§ 53 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 53 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen


(Text neue Fassung)

§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


vorherige Änderung

(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.

(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.



(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

 



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