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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2013

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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 58 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(Text alte Fassung)

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist
die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3. Ort und Tag der
Begründung der Lebenspartnerschaft.

2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die
Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.