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Änderung § 15 PStG vom 01.11.2022
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§ 15 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 15 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Eintragung in das Eheregister | |
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1. Tag und Ort der Eheschließung, | |
(Text alte Fassung) 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, | (Text neue Fassung) 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, |
3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens, 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt. |
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