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Synopse aller Änderungen des PStG am 01.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 1 des 3. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
    § 2 Standesbeamte
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
    § 3 Personenstandsregister
    § 4 Sicherungsregister
    § 5 Fortführung der Personenstandsregister
    § 6 Aktenführung
    § 7 Aufbewahrung
    § 8 Verlust eines Personenstandsregisters
    § 9 Beurkundungsgrundlagen
    § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3 Eheschließung
    Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
       § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
       § 12 Anmeldung der Eheschließung
       § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
       § 14 Eheschließung
       § 15 Eintragung in das Eheregister
    Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
       § 16 Fortführung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
    § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
    § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Kapitel 5 Geburt
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 18 Anzeige
       § 19 Anzeige durch Personen
       § 20 Anzeige durch Einrichtungen
       § 21 Eintragung in das Geburtenregister
    Abschnitt 2 Besonderheiten
       § 22 Fehlende Angaben
       § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
       § 24 Findelkind
       § 25 Person mit ungewissem Personenstand
       § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
    Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
       § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6 Sterbefall
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 28 Anzeige
       § 29 Anzeige durch Personen
       § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
       § 31 Eintragung in das Sterberegister
    Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
       § 32 Fortführung
       § 33 Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
    Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
       § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
       § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
       § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
       § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
       § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
       § 39 Ehefähigkeitszeugnis
       § 39a (aufgehoben)
       § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
    Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
       § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
       § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
       § 43 Erklärungen zur Namensangleichung
       § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
       § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
       § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
       § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
    Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
       § 46 Änderung einer Anzeige
       § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
    Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
       § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
       § 49 Anweisung durch das Gericht
       § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 51 Gerichtliches Verfahren
       § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
       § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
       § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
       § 55 Personenstandsurkunden
       § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
       § 57 Eheurkunde
       § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
       § 59 Geburtsurkunde
       § 60 Sterbeurkunde
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
       § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
       § 63 Benutzung in besonderen Fällen
       § 64 Sperrvermerke
       § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
       § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 67 Einrichtung zentraler Register
       § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
(Text neue Fassung)

       § 67 Zentrale Register
       § 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
       § 68a Rechte der betroffenen Person
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
    § 69 Erzwingung von Anzeigen
    § 70 Bußgeldvorschriften
    § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 72 (aufgehoben)
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
    § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
    § 75 Übergangsbeurkundung
    § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
    § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
    § 78 (aufgehoben)
    § 79 Altfallregelung

§ 7 Aufbewahrung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.



(1) 1 Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2 Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) 1 Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2 Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

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(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.



(3) 1 Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2 Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. 3 Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.



(1) 1 Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 2 Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.

(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.



(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.

(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Eintragung in das Eheregister


(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1. Tag und Ort der Eheschließung,

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2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,



2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,

3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,

2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,

4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Fortführung


(1) 1 Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

8.
Berichtigungen.



7. Berichtigungen.

2 Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen.



(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung auf Grund des Transsexuellengesetzes, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Anzeige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder

2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. 2
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.



(1) 1 Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

2
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.



§ 19 Anzeige durch Personen


1 Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.



2 Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes, *)

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.



4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) 1 Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2 Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3 Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) 1 Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung


(1) 1 Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. 2 Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,

2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,

4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,

6. die
Berichtigung des Eintrags.



5. die Berichtigung des Eintrags.

(4) 1 Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. 2 Im Übrigen wird hingewiesen

1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,

2. auf die Geburt eines Kindes,

3. auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.



§ 28 Anzeige


Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder



1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.



§ 29 Anzeige durch Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Anzeige sind verpflichtet



1 Zur Anzeige sind verpflichtet

1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

2 Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 31 Eintragung in das Sterberegister


(1) Im Sterberegister werden beurkundet

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,



1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3. die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,

4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,

2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,

3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.



(heute geltende Fassung) 

§ 39 Ehefähigkeitszeugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.



(1) 1 Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 3 Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

(2) 1 Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2 Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. 3 Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.

(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) 1 In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2 Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,

5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.

3 Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch

1. Personenstandsurkunden,

2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.



3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) 1 Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2 Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) 1 Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2 Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3 Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.



§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2 Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.



(1) 1 In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2 Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.

(3) 1 Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. 2 Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.

(4) 1 Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. 2 Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 57 Eheurkunde


(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ort und Tag der Eheschließung,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.




3. Ort und Tag der Eheschließung.

2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1. die Auflösung der Ehe,

2. das Nichtbestehen der Ehe,

3. die Nichtigerklärung der Ehe,

4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.




3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

2 In dem Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' sind anzugeben

1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.



§ 59 Geburtsurkunde


(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2. das Geschlecht des Kindes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ort und Tag der Geburt,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.



3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

(heute geltende Fassung) 

§ 60 Sterbeurkunde


In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

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1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,



1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt *),

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

§ 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte


(1) 1 Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. 3 Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. 4 Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

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(2) 1 Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. 2 Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.



(2) (aufgehoben)

(3) 1 Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. 2 Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 67 Einrichtung zentraler Register




§ 67 Zentrale Register


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(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.

(2) 1 Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. 2 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. 3 Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.



(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen.

(2) 1 Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. 2 Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet hat. 3 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. 4 Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.

(3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.

(4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen Standesamt fortgeführt werden dürfen.


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§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen




§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten


(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

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(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.



(2) 1 Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. 2 Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. 3 Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. 4 Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. 5 Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

2. die
Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

6 Datenübermittlungen
und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.

(heute geltende Fassung) 

§ 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Standesbeamten errichteten Personenstandsregister, Personenstandsbücher und Standesregister sowie die Führung und Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher und standesamtlichen Nebenregister,

2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der von deutschen Konsularbeamten errichteten Personenstandseinträge,

3. die Anforderungen an elektronische Verfahren

a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4),

b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),

4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55),

5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),

6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 8),

7. die Führung der Sammelakten (§ 6),

8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung,

9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern,

10. die Anmeldung der Eheschließung, die Eheschließung und die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe sowie die Erteilung einer Bescheinigung hierüber,

11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls,

12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung,

13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei denen besondere Umstände zu berücksichtigen sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen, in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet haben oder einzelne Angaben für die Beurkundung fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,

14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,

15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),

16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),

17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister,

18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder und Fehlgeburten,

19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familiennamen nicht geführt werden,

20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschriften dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortführung der Personenstandsregister zu machen haben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,

21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhanden sind oder Einträge von den im inländischen Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,

22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen, die damit zusammenhängenden Mitteilungspflichten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),

23. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76),

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24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77).



24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher (§ 77),

25. die technischen Standards, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung bei Datenübermittlungen zwischen Standesämtern und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (OZG),

26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), das bei einer elektronischen Erbringung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist,

27. automatisierte Abrufverfahren und technische Benutzer nach § 68 sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben, die Protokollierung der Abrufe und die Verfahren der Übermittlung.


(heute geltende Fassung) 

§ 75 Übergangsbeurkundung


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Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) können in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.



Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


(1) 1 Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). 2 Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

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(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.



(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1 Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

1. ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,

2. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem
der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder

3. durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

2 Im Übrigen sollen sie
elektronisch erfasst werden. 3 Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.