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Änderung § 28 PStG vom 01.11.2022

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§ 28 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 28 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Anzeige


Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

(Text alte Fassung)

1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder

(Text neue Fassung)

1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.