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Änderung § 59 PStG vom 01.11.2022

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§ 59 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 59 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Geburtsurkunde


(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2. das Geschlecht des Kindes,

(Text alte Fassung)

3. Ort und Tag der Geburt,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,

5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.

(Text neue Fassung)

3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.


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