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Änderung § 68 PStG vom 01.11.2022

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§ 68 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 68 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen


(Text neue Fassung)

§ 68 Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.

vorherige Änderung

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.



(2) 1 Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Abrufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Stelle erforderlich sind. 2 Bei Datenabrufen in automatisierten Abrufverfahren ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berechtigung der abrufenden Stelle beim angefragten Standesamt erkannt und protokolliert wird. 3 Ein Datenabruf im automatisierten Abrufverfahren darf nur die Einsicht in das Suchverzeichnis und in den der Abfrage zugehörigen Registereintrag ermöglichen. 4 Bei Verfahren nach § 67 sind ergänzend landesrechtliche Regelungen zu beachten. 5 Eine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren ist nicht zulässig, wenn

1. die Benutzung eines Eintrags nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Absatz 5 archivrechtlichen Vorschriften unterliegt,

2. die
Daten im Übermittlungsersuchen nicht mit den gespeicherten Daten korrespondieren,

3. zu einem Registereintrag ein Sperrvermerk nach § 64 eingetragen ist oder

4. ein Registereintrag nach § 47 Absatz 4 Satz 2 stillgelegt worden ist.

6 Datenübermittlungen
und Auskünfte zwischen den Standesämtern sind gebührenfrei.