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Änderung § 75 PStG vom 01.11.2022

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§ 75 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 75 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Übergangsbeurkundung


(Text alte Fassung)

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) können in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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