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Änderung § 44a PStG vom 01.04.2026

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§ 44a PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 44a PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Nachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft


vorherige Änderung

 


Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach § 1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.


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