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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2013

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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 58 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(Text alte Fassung)

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebenspartner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Ist
die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.

(Text neue Fassung)

1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

2 Ist
die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)